Ermittlung und Bemessung der Hartz IV-Regelsätze weiterhin unbefriedigend.
Nach monatelanger Blockade durch Schwarz-Gelb konnte beim Hartz-IV-Paket endlich ein Kompromiss erreicht werden. Die SPD hat dabei echte Fortschritte für Arbeitnehmer, für Arbeitslose, für Ehrenamtliche, für bedürftige Kinder und für die Kommunen erzielt. Dennoch bleiben Fragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze. Die hannoversche Bundestagsabgeordnete Edelgard Bulmahn hat deshalb zur heutigen Abstimmung im Parlament eine persönliche Erklärung abgegeben:
"In dem Vermittlungsverfahren ist es gelungen, das so genannte “Bildungs- und Teilhabepaket” gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf deutlich zu verbessern:
- Es konnte eine soziale Ausweitung erreicht werden, indem auch die Kinder von Wohngeld-Empfängern und –Empfängerinnen dieses in Anspruch nehmen können;
- durch die Änderung in der Trägerschaft vom JobCenter zu den Kommunen und Landkreisen wird dafür gesorgt, dass Bürokratie vermieden und diejenigen mit der Erbringung der Leistungen beauftragt werden, die die Kompetenzen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit haben;
- zudem werden die finanziellen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass – zuerst einmal bis 2013 befristet – 3000 zusätzliche Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter an Schulen und sozialen Brennpunkten sich um Kinder und Jugendliche kümmern können.
Für die Umsetzung des “Bildungs- und Teilhabepakets” ist eine deutliche Entlastung der Kommunen und Kreise erreicht worden, indem der Bund die Finanzierung der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in drei Schritten (2012: 45%, 2013: 75%, 2014: 100%) bis zum Jahr 2014 vollständig übernehmen wird. Bis 2013 erhöht sich zudem die Beteiligung des Bundes an der Kosten der Unterkunft im SGB II.
Bei der Schaffung eines einheitlichen gesetzlichen Mindestlohns sowie der Durchsetzung des Prinzips “Gleicher Lohn für gleiche Arbeit” in der Zeitarbeit, wodurch die Zahl derjenigen, die aufgrund unzureichender Löhne ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen müssen, reduziert werden sollte, war aufgrund der bornierten Blockadehaltung der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP und der von diesen Parteien regierten Bundesländer kein Ergebnis zu erzielen. Damit haben es diese Parteien zu verantworten, dass auch zukünftig der Niedriglohnsektor durch öffentliche Transferzahlungen finanziert werden muss. Gleichwohl konnte für den Bereich der Zeitarbeit eine Lohnuntergrenze in Höhe des jeweiligen tariflichen Mindestlohnes erreicht werden; ebenso können zukünftig für die Aus- und Weiterbildungsbranche und die Sicherheitsdienstleistungsbranche Mindestlöhne gelten.
Allerdings ist die Ermittlung und Bemessung der Regelbedarfe im SGB II und SGB XII weiterhin unbefriedigend. Die von der SPD-Bundestagsfraktion in ihrem Antrag „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes durch eine transparente Bemessung der Regelsätze und eine Förderung der Teilhabe von Kindern umsetzen“ (Bt.-Drucks. 17/3648) formulierten verfassungsrechtlichen Bedenken konnten nicht beseitigt werden, da die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP, die Bundesregierung und die CDU/CSU-geführten Länder nicht bereit waren, an den zentralen Punkten des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes Änderungen vorzunehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 geforderte transparente, nachvollziehbare und realitätsgerechte Ermittlung der Regelbedarfe ist unterblieben; im Gegenteil haben Äußerungen aus dem Kreis der Bundesregierung und der Regierungskoalition deutlich gemacht, dass die Festsetzung der Regelbedarfe haushaltspolitisch motiviert ist, und eben nicht der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient. Damit wird die zentrale Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes nicht umgesetzt.
Es bestehen insbesondere in folgenden Punkten erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken:
Zirkelschlussproblematik:
Das BVerfG hat eine eindeutige Vorgabe gemacht, diejenigen Haushalte, deren Einkommen unterhalb der Bedarfsschwellen des SGB II / SGB XII liegt, die aber nicht die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen (‘verdeckt Arme’), bei der Bemessung der Referenzgruppe auszuschließen. Diese Vorgabe wurde nicht umgesetzt. Unzulässige Zirkelschlüsse ergeben sich auch dadurch, dass alle Haushalte, die neben den Regelleistungen des SGB II bzw. SGB XII weiteres Erwerbseinkommen erzielen, in Gänze bei den Referenzhaushalten berücksichtigt werden, selbst wenn sie nur einen einzigen Euro an zusätzlichen Einkünften erzielen. Allein die Berücksichtigung derjenigen ‘Aufstocker’ und ‘Aufstockerinnen’, die nur ein Einkommen bis zu der Freibetragsgrenze von 100 Euro nach § 30 SGB II beziehen, führt dazu, dass der Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe um 6 Euro geringer ausfällt.
Interner Ausgleich:
In seinem Urteil hat das BVerfG das Statistikmodell, das auf den in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben basiert, als eine geeignete Methode zur Ermittlung der Regelbedarfe bezeichnet. Gleichzeitig hat das BVerfG dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, politische Setzungen vorzunehmen. Allerdings hat es dabei eine kohärente und nachvollziehbare Methodenanwendung verlangt und insbesondere gefordert, dass die Regelbedarfe so zu ermitteln sind, dass für die Leistungsempfängerinnen und –empfänger, die in einzelnen Bereichen einen höheren Bedarf als den durchschnittlich ermittelten haben, ein interner Ausgleich möglich ist. Diese Anforderungen sind nicht umgesetzt worden, da eine willkürliche und methodisch falsche Herausrechnung von Verbrauchspositionen (so z. B. einerseits die Ermittlung der Verkehrsausgaben auf Grundlage einer Sonderauswertung und andererseits die Nichtberücksichtigung einzelner Verbrauchspositionen in der Gesamterhebung) stattgefunden hat. Das Statistikmodell ist deshalb fehlerhaft angewendet worden.
Größe der Referenzgruppe
Nicht nachzuvollziehen ist die Entscheidung, die Regelbedarfe von Erwachsenen auf der Grundlage der untersten 15 Prozent der Haushalte durchzuführen, und nicht mehr die untersten 20 Prozent als Referenzgruppe zu betrachten. Die Verkleinerung der Referenzgruppe erklärt sich einzig mit dem Ziel, die Anhebung der Regelbedarfe möglichst gering ausfallen zu lassen. Dabei ist es auch methodisch nicht nachzuvollziehen, dass für die Ermittlung der Bedarfe von Kindern weiterhin auf die untersten 20 Prozent der Paarhaushalte mit Kind abgestellt wird; für diese unterschiedliche Größe der Referenzgruppe gibt es keine systematische Begründung.
Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Werte
Darüber hinaus wurde der Preisstand der in der EVS 2008 ermittelten Verbrauchsausgaben ursprünglich nur einmalig gemäß dem neu entwickelten ‘Mischindex’ fortgeschrieben. Die SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-geführten Bundesländer konnten in den Verhandlungen durchsetzen, dass nunmehr auch die Veränderungsrate des ersten Halbjahres 2010 berücksichtigt wird. Dennoch erfolgt die so errechnete Erhöhung des Regelbedarfes um 3 Euro in der Regelbedarfsstufe 1 nicht systematisch korrekt bereits zum erstmaligen In-Kraft-Treten der Regelbedarfe, sondern aufgrund des massiven Widerstandes der Bundesregierung und der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP erst zum 1. Januar 2012.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Bundesregierung und die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP zu keiner Zeit bereit waren, auf die von der SPD-Bundestagsfraktion, den SPD-geführten Bundesländern und der gesamten Fachwelt geäußerten Bedenken einzugehen. Es stellt sich daher die Frage der Abwägung, ob der verfassungswidrige Zustand der bisherigen Bemessung der Regelbedarfe fortbestehen soll oder ob einem Vermittlungsergebnis, das zwar mit großen verfassungsrechtlichen Risiken behaftet ist, aber auch große Fortschritte bei der Bildungsteilhabe von Kindern, der Ausweitung von Mindestlöhnen und der Entlastung der Kommunen beinhaltet, zugestimmt werden kann. Dabei wird es unzweifelhaft zu einer Überprüfung der Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe durch das BVerfG kommen, wobei davon auszugehen ist, dass das BVerfG die von der Bundesregierung zu verantwortenden Regelbedarfe erneut beanstanden wird. Allerdings ist durch das Vermittlungsergebnis sichergestellt, dass die Bildungsteilhabe von Kindern verbessert wird.
In Würdigung des Gesamtergebnisses werde ich dem Vermittlungsergebnis zustimmen, wobei ich hinsichtlich der Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe meine verfassungsrechtlichen Bedenken aufrecht erhalte."