Gesetzgebungsverfahren

Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten. Er kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss, der sogenannte Vermittlungsausschuss, einberufen wird. Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann die Länderkammer gegen ein vom Parlament beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Wird dieser mit der Mehrheit der Stimmen im Bundesrat beschlossen, so kann er durch einen mehrheitlichen Beschluss im Bundestag zurückgewiesen werden. Stimmt der Bundesrat zu, fertigt der Bundespräsident nach Gegenzeichnung durch die Regierung das Gesetz aus. Danach wird es im Bundesgesetzblatt verkündet.