Beschlussfähigkeit

Nach seiner Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit von so vielen anwesenden Abgeordneten bezweifelt, die eine Fraktion bilden könnten , und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. Ist der Bundestag beschlussunfähig, hebt der/die Sitzungspräsident/in die Sitzung sofort auf. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt jedoch in Kraft. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit.