Die acht Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter haben in ihrem heutigen einstimmigen Urteil zum ESM-Vertrag klargestellt, dass dieser nicht, wie von den Klägerinnen und Klägern behauptet, gegen das Grundgesetz verstößt. Der ESM-Vertrag ist grundsätzlich ratifizierbar.

Das Urteil enthält drei zentrale Bedingungen:

  • Erstens: Die Haftungsgrenze Deutschlands in Höhe von 190 Mrd. Euro kann nur mit einer „erneuten konstitutiven Entscheidung“ des Bundestages geändert werden. Das bedeutet, dass der deutsche Vertreter im ESM-Gouverneursrat nur mit der Zustimmung des Parlaments einer Erhöhung der Haftungssumme zustimmen kann. Die obersten Richterinnen und Richter beziehen sich hierbei u.a. auf Artikel 8 Absatz 5 des ESM-Vertrages, der besagt, dass „die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds (…) unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt (bleibt).“ Für Deutschland beträgt die Obergrenze derzeit eben 190 Mrd. Euro.
  • Zweitens: Der Deutsche Vertreter im ESM-Rat muss Bundestag und Bundesrat um-fangreiche Informationsrechte einräumen, diese dürfen nicht mit dem Hinweis der Vertraulichkeit verwehrt werden. So darf „die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages“ nicht mit dem Verweis auf die „berufliche Schweigepflicht“ etwa durch die Mitglieder des Gouverneursrats oder des Direktoriums eingeschränkt werden.
  • Drittens: Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass die Gestaltungsverantwortung bei der Politik liegt, d.h. bei Bundestag und Bundesregierung.

Was bedeutet das für das Inkrafttreten des ESM-Vertrages?

Der Bundespräsident wird die Zustimmungsgesetze erst dann unterschreiben können, wenn ein entsprechender völkerrechtlicher Vertragsvorbehalt (Vorbehaltserklärung) durch die Bundesregierung erfolgt ist. Mit anderen Worten: Der ESM-Vertrag ist um eine entsprechende Protokollerklärung zu ergänzen, die zusammen mit der Ratifikationsurkunde hinterlegt werden könnte. Die Wiener Vertragsrechtskonvention über zwischenstaatliche Verträge sieht vor, dass Staaten solche Vorbehalte unter festgelegten Voraussetzungen äußern dürfen - dem müssen die anderen Vertragspartner zustimmen. Im Rahmen der Europäischen Union ein durchaus übliches Verfahren.