Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gibt den Abgeordneten die Möglichkeit, ihr Abstimmungsverhalten noch einmal persönlich zu erklären. Von dieser Möglichkeit hat Edelgard Bulmahn gebrauch gemacht und zur Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform II folgende Erklärung abgegeben:

Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Edelgard Bulmahn, Bundesministerin a.D.


zu den Entwürfen

1. eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91c, 91d, 104b,
109, 109a, 115, 143d) (Drucksache 16/12410) sowie

2. eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform (Drucksache
16/12400)



Eine Verfassung hat die Aufgabe, die Grundordnung des Staates in ihren wesentlichen Inhalten festzulegen. Sie soll einprägsam sein, Bestand haben und nicht ständig sich verändernden Verhältnissen angepasst werden müssen. Nur so kann sie eine hohe Bindekraft und Integrationswirkung entfalten. Aufgabe der Verfassung ist es nicht, politische Gestaltungsmöglichkeiten bis ins Detail zu regeln, sondern Grundsätze und Regeln für die politische Gestaltung festzulegen. Dies soll und muss auch für die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern gelten. Ich halte es daher für richtig, eine Schuldenbegrenzung von Bund und Ländern als Grundsatz im Grundgesetz zu verankern.

Der vorliegende Gesetzentwurf wird diesem Anspruch jedoch nicht gerecht. Ausschweifende Verfassungsregelungen können die demokratische Substanz, die das Grundgesetz neben den Grundrechten schützen soll, aushöhlen. Das Grundgesetz ist keine Verwaltungsvereinbarung und auch kein Notarvertrag. Detaillierte Regelungen, wie sie in dem Gesetzentwurf vorgesehen sind, schnüren den politischen Gestaltungsspielraum künftiger Parlamente und Politikergenerationen in einer Art und Weise ein, die gegen grundlegende demokratische Spielregeln verstößt.

Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung steht meiner Überzeugung nach im Konflikt mit der Verfassungsautonomie der Länder, die als Staaten autonom über die Regeln für die Kreditaufnahme entscheiden. Ihr Gestaltungsspielraum findet seine Grenze nur in den für Deutschland verbindlichen Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes und gegebenenfalls in den auf Grundzüge der Kreditaufnahme beschränkten Regelungen des der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Kreditaufnahmegrundsätzegesetzes.

Eine nachhaltige Finanzpolitik muss die aktive und die passive Zukunftsvorsorge gleichermaßen im Auge haben. Der Staat muss aktiv in seine und die Zukunft der Bürgerinnen und Bürger investieren können. Zukunftssicherung erfordert insbesondere Investitionen in Bildung, Wissenschaft, Infrastruktur und Umweltschutz. Hierfür kann die Aufnahme von Krediten sinnvoll, ja notwendig sein. Die hier zur Abstimmung stehenden rigiden Regelungen sind deshalb kontraproduktiv und volkswirtschaftlich fragwürdig. Dies bedeutet nicht, dass der Staat nicht verantwortlich mit seinen Finanzen umgehen muss.

Daher plädiere ich für die Aufnahme einer Schuldenbremse als Grundsatz in das Grundgesetz. Art. 109 Absatz 3 könnte lauten: „Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für die Kreditaufnahme aufgestellt werden.“ Für Art. 115 Abs. 2 halte ich folgende Formulierung für angebracht: „Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Das Nähere wird durch ein Bundesgesetz geregelt.“ Derartige Regelungen würden den Charakter der Verfassung als Rahmenordnung achten und den notwendigen Raum für den demokratisch legitimierten Prozess politischer Willensbildung lassen. Grundsätze der Kreditaufnahme würden einem zustimmungsbedürftigen Gesetz des Bundes vorbehalten bleiben, das mit der üblichen parlamentarischen Mehrheit den wechselnden, gegenwärtig nicht vorhersehbaren finanz- und wirtschaftspolitischen Anforderungen angepasst werden könnte.

Ich erkenne die Bemühungen meiner Fraktionsführung an, das Kooperationsverbot von Bund und Ländern im Bereich der Bildung aufzuheben. Jedoch wird auch in der Neufassung des Art. 104b das Kooperationsverbot im Kern beibehalten. Gerade hier sind verstärkte öffentliche Finanzanstrengungen und Reformen unabdingbar, wenn wir unsere Zukunft nicht verspielen wollen. Die vorgesehene Neufassung, die bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen Investitionen des Bundes zulassen will, ist absurd. Sie entspricht weder den Anforderungen eines modernen Verständnisses eines kooperativen Föderalismus noch wird sie dem Bedeutungszuwachs von Bildung und Wissenschaft gerecht. Die Bildungschancen der Menschen dürfen nicht von der Finanzkraft des jeweiligen Landes abhängig sein.

Die Bürger unseres Landes haben einen Anspruch auf klare nachvollziehbare Regelungen. Etwas grundsätzlich auszuschließen und dann über Winkelzüge begrenzt wieder zu ermöglichen, trägt zur Politik- und Staatsverdrossenheit bei. Da bei der vorgesehenen Verfassungsänderung keine Grundrechte verändert werden, sehe ich mich in der Gesamtverantwortung gegenüber meiner Fraktion und der SPD diesem Gesetz zuzustimmen, entgegen den oben aufgeführten Argumenten, solch detaillierte, unflexible Regelungen nicht in das Grundgesetz aufzunehmen. Ich werde aber mein Bemühen verstärken, Haushaltskonsolidierung über Wachstumsimpulse und über eine vernünftige Einnahmebasis des Staates zu stärken, die auch die hohen Vermögen und die besonders hohen Einkommen stärker in die Verantwortung nimmt als bisher. Dabei gehe ich von der Unterstützung derjenigen aus, die ohne Zweifel diesem Gesetz zustimmen können. Das Kooperationsverbot von Bund und Ländern im Bildungsbereich abzuschaffen, wird weiterhin ein Ziel meiner politischen Arbeit bleiben.


Edelgard Bulmahn, MdB